Satzung

Satzung

Munich Legal Tech Student Association e.V.

Fassung vom 11.09.2020

Präambel

Die unterzeichnenden Gründungsmitglieder

Ebert, Kai;

Falk, Charlotte;

Hufeld, Clemens;

Merk, Jonas;

Petrat, Maria;

Schirmer, Paul;

Wiemers, Lukas;

im Bewusstsein der schnellen Veränderung der Rechtswissenschaften durch die Technologisierung sämtlicher Berufsfelder; der unweigerlichen Entwicklungen der Praxis der Zukunft, die Legal Tech vorantreiben wird; des steigenden Interesses an Legal Tech bei Studenten und Kanzleien als Forschungsfeld und Werkzeug in der Praxis; 

in Betonung der Bedeutung von auf Berufsbilder der Zukunft vorbereitender Bildung durch Universitäten, die mehr als den status quo und dessen Entwicklung beinhaltet;

beunruhigt von der fehlenden Vorbereitung auf und Auseinandersetzung mit Legal Tech in klassischen Vorlesungsinhalten;

in der Bestrebung eine treibende Kraft der Veränderung universitärer Praxis zum positiven zu sein und Neuausrichtung auf Forschungsfelder, die bisher außerhalb des Sichtbereiches der ProfessorInnen lag, zu bewirken; 

in der Hoffnung, viele Studenten für dieses wichtige und interessante Thema zu begeistern und dazu zu ermutigen in der Praxis Legal Tech zu implementieren; einen Dialog zwischen Disziplinen, Berufsgruppen und Menschen zu ermöglichen, den Ideenaustausch zu fördern und Neuerungen zu mehren;

in Erwägung der Bedeutung von Bildung für die spätere berufliche Ausrichtung, ohne die das Erfinden, Ausarbeiten und Integrieren von technologischen Lösungsansätzen in einem altehrwürdigen Berufsfeld nicht möglich ist;

gründen den Verein Munich Legal Tech Student Association auf Grund der folgenden Satzung.

Teil 1 – Name, Sitz, Zweck

§ 1 – Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

(1) Der Verein hat den Namen „Munich Legal Tech Student Association“. Als Abkürzung wird der Name „MLTech geführt. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name „Munich Legal Tech Student Association e.V.“. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in München.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist vom 1.10. bis zum 30.9. eines jeden Jahres.

§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung interdisziplinärer Bildung, interdisziplinären Dialogs und Vernetzung zum Thema Legal Tech auf studentischem Level (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 7 Abgabenordnung). 

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung einer Plattform, die sowohl Studenten verschiedener Fachrichtungen miteinander als auch Praktiker und Akademikern im Bereich Legal Tech mit Studenten in Verbindung setzt. Insbesondere umfasst der Zweck des Vereins:

  • Organisation von Events für ein Fachpublikum, etwa Vorträge von Legal Tech Praktikern, Konferenzen und Tagungen im Bereich Legal Tech;
  • Organisation studentischer Veranstaltungen, etwa Vorträge zu studentischen Projekten, Barcamps, Hackathons, Abendveranstaltungen;
  • Organisation der interessierten Öffentlichkeit zugänglicher Events, etwa Informationsevents zu Legal Tech;
  • Fortbildung von Studenten der Rechtswissenschaften in Informatik und Programmieren und von Studenten anderer Disziplinen in Rechtswissenschaften;
  • Nationaler und internationaler Austausch und Koordination mit interessierten Praktikern und Studenten sowie anderen Initiativen im Bereich Legal Tech;
  • Aufbau eines Bibliotheksbestandes zum Thema Legal Tech an der LMU München;
  • Aufbau einer Online-Datenbank mit möglichst umfassenden Informationen zu Legal Tech Forschung und Praxis im deutschsprachigen Raum.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Teil 2 – Mitgliedschaft

§ 3 – Beginn der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat reguläre Mitglieder, Fördermitglieder und Alumni. Der Vorstand kann einstimmig natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(2) Die reguläre Mitgliedschaft steht jeder natürlichen Person offen, die ein Interesse an Legal Tech hat, bis 3 (drei) Jahre nach Abschluss des Studiums oder der Promotion und 5 (fünf) Jahre nach Abschluss der Ausbildung, sowie den an höheren Bildungseinrichtungen Tätigen. Juristische und natürliche Personen können unabhängig von Zeitbegrenzungen Fördermitglied werden. Mitglieder können jederzeit aufgenommen werden.

(3) Es bedarf eines Antrages auf Mitgliedschaft. Der Mitgliedschaftsantrag ist in Textform an den Schriftführer zu richten. Die Aufnahme erfolgt bei regulären Mitgliedern durch den Schriftführer nach Rücksprache mit dem Vorstand. Der Antrag darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Bei Fördermitgliedern beschließt der Vorstand nach freiem Ermessen über die Aufnahme. 

(5) Der Vorstand darf die Antragsmodalitäten nach freiem Ermessen bestimmen. Diese werden auf der Website bekanntgegeben. Bei Nichteinhaltung der Antragsmodalitäten zum Datum des Absendens darf der Schriftführer den Antrag verwerfen.

(6) Nach Ablauf der Beschränkungszeit nach Abs. 2, sofern ein Amt ausgeübt wird frühestens zum Ende der Amtszeit, werden reguläre Mitglieder zu Alumni.

§ 4 – Ende der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Austritt ist in Textform an den Schriftführer zu richten. Er bedarf keiner Begründung.

(2) Die Mitgliedschaft wird ohne weiteren Beschluss durch den Ablauf des Hochschulsemesters, in dem der Austritt nach § 6 eingereicht wurde, beendet.

(3) Die Mitgliedschaft eines jeden Mitglieds kann aus besonderem Grund durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes jederzeit mit sofortiger Wirkung beendet werden. Besondere Gründe sind insbesondere die Begehung von Straftaten, deliktisches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern, vorsätzliche Schädigung von Vereinsinteressen, Säumigkeit von Mitgliedsbeiträgen bis zum Beginn des auf das säumige Semester folgende trotz Mahnung. Sofern es um ein Vorstandsmitglied geht, müssen alle anderen Vorstände gegen dieses stimmen.

(4) Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

(1) Reguläre Mitglieder, Alumnimitglieder und Fördermitglieder haben jedes Semester Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Dieser liegt für reguläre Mitglieder bei mindestens 10 €, für Alumnimitglieder bei mindestens 20 € und für Fördermitglieder bei mindestens 50 €. 

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird stets zu Beginn des Semesters entrichtet. Der Finanzvorstand überwacht die Zahlung durch jedes Mitglied. Die Mitglieder berechtigen den Verein hierzu nach Möglichkeit zum SEPA Lastschrifteinzug.

Teil 3 – Organe und Versammlungen

§ 6 – Organübersicht

Der Verein hat folgende Organe:

(a) Die Mitgliederversammlung;

(b) Den Vorstand;

(c) Den Beirat.

§ 7 – Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alle Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. 

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch 1/4 der Mitglieder in Schriftform beim Schriftführer einberufen werden. Der Vorstand kann einstimmig außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, insbesondere für Neuwahlen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch einen der Stellvertreter, geleitet. Bei Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter und Wahlhelfer, die die Wahl durchführen und die Stimmen auszählen.

(4) Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt. Sie wird mit der Einladung verschickt und muss durch die Anwesenden am Sitzungstag zu Beginn der Sitzung genehmigt werden und kann von ihnen ergänzt werden. Der Versammlungsleiter ergänzt die Tagesordnung zu Beginn der Versammlung entsprechend.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt bis zu drei, mindestens jedoch einen Kassenprüfer, der bei der nächsten Mitgliederversammlung die Prüfung der Finanzen für das vorangegangene Geschäftsjahr vorstellt. Dieses Amt darf nicht durch den amtierenden Finanzvorstand besetzt werden.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

(7) Das Rederecht für Fördermitglieder wird durch den Versammlungsleiter erteilt und darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 

(8) Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt wird. Im Falle einer durch die Mitglieder einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung entscheiden diese mit der Einberufung über die Durchführung als virtuelle Mitgliederversammlung.

§ 8 – Einladung zur Mitgliederversammlung

Die Mitglieder werden mit einer Frist von zwei Wochen in Textform, insbesondere E-Mail, zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Frist beginnt mit Absenden der Einladungen an die Mitglieder. Als Zustellungsort gilt die zuletzt angegebene postalische oder E-Mail-Adresse.

§ 9 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Über Anträge wird durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Reguläre Anträge bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen „Ja“ und „Nein“ Stimmen. 

(2) Satzungsänderungen bedürfen 3/4 der abgegebenen Stimmen, Zweckänderungen bedürfen 4/5 der abgegebenen Stimmen. Bei Satzungs- oder Zweckänderungen sind Enthaltungen unzulässig.

(4) Jedes reguläre Mitglied, das seinen Mitgliedsbeitrag für das laufende Semester entrichtet hat, hat eine Stimme. Fördermitglieder und Alumnimitglieder haben kein Stimmrecht.

(5) Wahlen sind geheim. Abstimmungen können auf Antrag eines jeden Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes geheim abgehalten werden.

(6) Die Stimmzettel sind mit Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

§ 10 – Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 S. 2 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Finanzvorstand, dem Schriftführer und zwei weiteren Vorständen. Der Vorsitz kann auch von zwei Personen gemeinsam (Doppelspitze) ausgeübt werden. In diesem Fall besteht der Vorstand aus den zwei Vorsitzenden, dem Finanzvorstand, dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied. Jeder der zwei Vorsitzenden ist berechtigt die nach dieser Satzung dem Vorsitzenden zugewiesenen Rechte und Pflichten alternativ und allein wahrzunehmen. Die beiden Vorsitzenden sollen sich untereinander abstimmen und bei Meinungsverschiedenheiten tragen sie die Streitfrage an den restlichen Vorstand heran, der per Mehrheitsbeschluss über das Vorgehen entscheidet.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in der Mitgliederversammlung vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres auf ein Jahr ab Beginn des darauffolgenden Geschäftsjahres gewählt. Es ist vor Ablauf dieses Zeitraums ein neuer Vorstand zu wählen; sollte die Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtszeit des bestehenden Vorstandes keinen neuen Vorstand gewählt haben, bleibt der bis dahin gewählte Vorstand als Übergangsvorstand im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. 

(4) Bei der Wahl des Vorstandes wird zuerst der Vorsitz gewählt. Wenn zwei Personen den Vorsitz gemeinsam ausüben möchten, können sie sich für das Amt des Vorsitzes nur gemeinsam zur Wahl aufstellen lassen. Eine Einzelbewerbung dieser Personen für einen Teil der Doppelspitze ist nicht möglich. Im Anschluss werden die drei bzw. vier anderen Vorstandsmitglieder nacheinander gewählt.

(5) Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben für die Dauer eines Semesters per Beschluss an bestimmte Vereinsmitglieder zur freiwilligen Erledigung übertragen. Diese Vereinsmitglieder tragen den Titel “Head of” in Verbindung mit einer entsprechenden Aufgabenbezeichnung. Ein Vertretungsrecht ist damit nicht verbunden.

(6) Wiederwahlen als Vorstand sind möglich, solange das Mitglied reguläres Mitglied ist.

§ 11 – Vorstandssitzungen

(1) Der Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Semester, ein. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, können 3 (drei) Vorstandmitglieder die Einberufung erzwingen. Die Einberufung muss spätestens drei Tage vor Sitzungstermin schriftlich oder in Textform angekündigt werden.

(2) Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens 2 (zwei) andere Vorstandsmitglieder teilnehmen. Abwesende Vorstandsmitglieder, die sich für die gesamte Vorstandssitzung von einem anderen Vorstandsmitglied gemäß Absatz 3 vertreten lassen, gelten für die Frage der Beschlussfähigkeit als teilnehmend. Die Vorstandssitzung ist im Falle einer erzwungenen Einberufung auch ohne Teilnahme des Vorsitzenden beschlussfähig, wenn mindestens 3 (drei) Vorstandsmitglieder teilnehmen.

(3) Die Beschlussfassung geschieht mit einfacher Mehrheit der Stimmen, bei Gleichstand zählt die Stimme des Vorsitzenden. Kommt es dennoch zu einem Stimmengleichstand gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmen können persönlich oder in Textform abgegeben werden. Anwesende Vorstandsmitglieder können jeweils ein abwesendes Vorstandsmitglied vertreten. Die Vertretungsmacht kann in Textform erklärt werden.

(4) Enthaltungen sind unzulässig. Befangene Vorstandsmitglieder sind in dem Punkt von der Abstimmung ausgeschlossen. Im Streitfall entscheiden über die Befangenheit eines Vorstandsmitglieds die übrigen Vorstandsmitglieder unter Ausschluss des betroffenen Vorstandsmitglieds durch Beschluss.

(5) Der Vorsitzende kann beschließen, dass die nächste Vorstandssitzung als virtuelle Vorstandssitzungen durchzuführen ist. Die Vorstandssitzung ist als nicht-virtuelle bzw. virtuelle Vorstandssitzung durchzuführen, sofern 3 (drei) Vorstandsmitglieder dies verlangen.

§ 12 – Protokollierung

Die Mitgliederversammlungen werden vom Schriftführer oder in dessen Abwesenheit von einer durch die Versammlung mehrheitlich bestimmten Person protokolliert. Insbesondere sind alle Beschlüsse und Wahlen zu protokollieren. Das Protokoll wird vom Schriftführer beziehungsweise der von der Versammlung bestimmten Person und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Eine Kopie des ausgefertigten Protokolls ist allen Mitgliedern, Alumni und Fördermitgliedern binnen 14 Tagen nach der Mitgliederversammlung elektronisch zu übersenden.

§ 14 – Der Beirat

Der Beirat besteht aus Alumni und Fördermitgliedern und steht dem Vorstand beratend zur Seite. Ein vom Beirat aus dessen Mitgliedern zu bestimmender Vertreter hat das Recht an Vorstandssitzungen teilzunehmen und gehört zu werden, ohne stimmberechtigt zu sein.

Teil 4 – Schlussbestimmungen

§ 15 – Geschlechterformel

Sämtliche Bezeichnungen richten sich an alle Geschlechter.

§ 16 – Streitbeilegung

(1) Über sämtliche Streitigkeiten bezüglich des Vereins soll vor Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges ein internes Streitbeilegungsverfahren durchlaufen werden. Bei Eingehen des Streitbeilegungsverfahrens ist die Entscheidung der Schlichter bindend.

(2) Der Kläger und der Beklagte bestimmen jeweils eine schlichtende Person. Die beiden Schlichter wählen zusammen eine dritte Person als Vorsitzenden des Schlichtungsverfahrens aus. Die Schlichter dürfen nicht Vereinsmitglieder sein.

(3) Die Schlichter erklären schriftlich eine Zusammenfassung des Sachverhalts, eine Begründung und die Entscheidung. Die Schlichtung trifft eine billige Entscheidung. Als Orientierung dient das deutsche Recht.

(4) Die Schlichter können sich auf eigene Prozessregeln einigen oder bestehende Prozessregeln heranziehen. 

§ 17 – Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch 4/5 der abgegebenen Stimmen, bei der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung wird im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgegeben.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft im Bereich Legal Tech an.

§ 18 – Rundung von Zahlen bei Verhältnissen

Bei in Brüchen oder Prozent ausgedrückten Verhältnissen von Vorstand oder Mitgliedern ist das Ergebnis des Bruches immer zur nächsten ganzen Zahl aufzurunden.

§ 19 – Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, berührt das nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen.

Die vorstehende Satzung wurde am 11.12.2017 von den in der Präambel genannten Gründungsmitgliedern in München unterzeichnet und zuletzt am 11.09.2020 geändert.